Fixierung leicht gemacht – über eine Spielart der Freiheitsberaubung

Mich macht stutzig, dass in Kliniken und Pflegeeinrichtungen und in der Fachliteratur für diesen Bereich herumgeistert, man dürfe 24 Stunden lang einen Patienten fixieren, ohne in dieser Zeit einen Gerichtsbeschluss anzustreben.

Ich arbeite das deshalb einmal kurz ohne Rücksicht auf weitere Voraussetzungen und Bedingungen in dem Zusammenhang auf.

Wird ein Patient nach ärztlicher Anordnung im und am Bett fixiert, wird unmittelbar ein Rechtsraum betreten, der offenbar durch Mythen verklärt ist. Im Volksmund der Heil- und Pflegeberufe und in einschlägigen Publikationen heißt es stets, nach 24 Stunden müsse der für Betreuungen zuständige Richter eingeschaltet werden. Wo diese „24 Stunden” her kommen, das begründet dagegen niemand.

Die Behauptung ist also falsch, weil es dazu auch keinen Beleg gibt. Sie legitimiert lediglich Entscheidungsfreiräume, wo es eigentlich keine gibt.

Es ist nämlich so, dass stets und einzig und allein ein Richter Freiheitsberaubungen (strafbar nach § 1906 BGB) im gesetzlichen Kontext legitimieren kann (Art. 104 GG), die ohne dem also zu bestrafen wären.

Der Beschluss des Richters hat also vor einer geplanten Fixierung zu erfolgen (Richtervorbehalt). Gibt es einen Notstand, der unvorhersehbar eine Fixierung erfordert, dann ist der zuständige Richter unmittelbar einzuschalten. Unmittelbar – das könnte im Einzelfall „24 Stunden” bedeuten, in einem anderen aber sicherlich nicht. Die häufige Praxis, erst einmal 24 Stunden ohne Gericht zu operieren ist gesetzeswidrig, weil eben die unmittelbare Einschaltung des Gerichts einfach nur verschoben wird. In vielen Fällen, in denen eine Fixierung längere Zeit erwogen wird, ist es sogar durchaus möglich, wie vorgeschrieben, vorab den Gerichtsbeschluss zu erwirken. Das wäre auch der rechtlich vorgegebene Regelfall.

Die Rechtsbeugung, die die 24-Stunden-Regel in der naiven Praxisanwendung provoziert, mag häufig irgendwie alltagstauglich (oder besser: wirtschaftlich) sein und praktisch keine strafrechtlichen Folgen haben.

Freiheitsberaubung ist allerdings auch ein Straftatbestand der Menschen treffen kann, die es eigentlich nur gut meinen.