„Haste n Schaden?“

Zwei kleine Kinder haben in einem Haus einen Schaden von mutmaßlich 15000€ angerichtet. Und schon zitieren alle Kommentatoren das Baustellenschild: „Eltern haften für ihre Kinder!“ – „Das weiß doch jeder!“

Dabei ist es nach deutschem Recht stets so, dass jeder Mensch nur für das haftet, was er selbst angestellt hat. Irgendeine Sippenhaftung spukt trotzdem seit ewigen Zeiten durch die Köpfe. Richtig daran ist nur, dass die Angehörigen meist betroffen sind und Verantwortung fühlen, wenn ein einzelnes Familienmitglied etwas angestellt hat. Man ist dann meist gemeinsam bemüht, den Schaden aus der Welt zu schaffen und dem Geschädigten die Sache wieder gut zu machen, bevor etwa ein Rechtsanwalt das Szenario betritt. Das ist auch gut so.

Rechtsstaatlich ist lediglich die Verletzung der Aufsichtspflicht ein Thema, denn sie ist strafbar (§ 171 StGB) und hat eventuell auch noch zivilrechtliche Konsequenzen. So eine Verletzung zu belegen ist häufig nicht sehr einfach. Mit zunehmendem Alter der Kinder werden Eltern und Kinder entwicklungsnotwendig öfter einmal auch getrennte Wege gehen. Es kann also in einem Fall unbeanstandet bleiben, wenn Kinder etwas anstellen und die Eltern nicht dabei sind.

Den zivilrechtliche Schaden eines anderen – wenn das Kind also etwas kaputt macht oder klaut – hat das Kind grundsätzlich selbst zu begleichen. Dazu muss es aber deliktfähig sein. Unter 7 Jahren ist das aber, gesetzlich geregelt, nicht der Fall. Über 7 Jahren kommt es auf die geistige Entwicklung des Kindes an. Im Einzelfall kann es dabei ebenfalls recht schwierig sein, eine Einsichtsfähigkeit und damit eine Deliktfähigkeit zu belegen. Sind die Kinder volljährig, dann sind sie im Prinzip auch deliktfähig. Aber auch davon kann es Ausnahmen geben, wenn der Verstand irgendwie getrübt ist. Auch das ist oft nur schwer zu belegen.

Wird aber eine Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Gerichtsurteil festgestellt, dann kann sich daraus auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz ergeben, aber nicht dann, wenn der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten.
Wenn also die Eltern tatsächlich haften, dann jedenfalls niemals für ihre Kinder.

Wenn nun die kleinen Kinder auf den Porsche klettern, um einen Apfel zu pflücken, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass auch der Porscheeigentümer auf dem Schaden sitzen bleibt. – Es ist ja gut, dass der Gesetzgeber vor allem kindergerecht agiert und nicht jeden privaten Schaden auffängt.

Es gibt wohl Haftpflichtversicherungen, die außerhalb der Rechtslage kulanterweise zur Kundenpflege bis zu 5000€ zahlen, wenn die Kinder, die etwas anstellen, ausdrücklich deliktunfähig sind. Verständnis habe ich dafür nicht.

Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.